Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

1. Vertrag

(1) Ein Vertrag mit der F + G Security GmbH (nachfolgend: Verwenderin) kommt zustande, wenn dem Vertragspartner (nachfolgend: Auftragsgeber) eine Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nichts Anderes vereinbar ist.

(3) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr, es sei denn, eine andere Laufzeit ist zwischen der Verwenderin und dem Auftraggeber vereinbart. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

(4) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Die Tätigkeit der Verwenderin umfasst Revier-, Separat-, und/oder Sonderdienst.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder
Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.

c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertsachentransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen sowie City Streifen.

(2) Die Verwenderin erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

(3) Die Verwenderin ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.

(4) Die Verwenderin ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß §34aGewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

(5) Die Mitarbeiter der Verwenderin haben während der Dienstzeit das Hausrecht/Platzrecht in gleichem Umfang wie der Auftraggeber.

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

4. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Verwenderin im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Verwenderin die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Verwenderin umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Verwenderin über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

5. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Verwenderin den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist die Verwenderin verpflichtet, das Entgelt im Verhältnis zu den ersparten Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

6. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung fernmündlich und anschließend in Textform der Verwenderin zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn die Verwenderin nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

7. Vorzeitige Vertragsauflösung/ Stornierungen / kurzfristige Auftragserteilungen

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Gibt die Verwenderin den Wachbezirk auf oder verändert sie ihn, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

(3) Das Auftragsstorno bei Einzelaufträgen beträgt 10 % des Auftragsvolumens bis zum 25. im vorangegangenen Monat. Bei Stornierungen im laufenden Monat erfolgt die Berechnung der Mindestdienstzeit von 7,0 Stunden ohne Fahrtgelder und Zulagen, je Schicht/Mitarbeiter.

(4) Bei Auftragserteilungen ab dem 25. des laufenden Monates für den Folgemonat berechnet die Verwenderin wegen kurzfristiger Auftragserteilung einen Zuschlag für kurzfristige Buchung von 50,00 € netto als Pauschale. Bei Auftragserteilung bis 5 Tage vor Auftragsbeginn berechnet die Verwenderin ebenfalls einen Zuschlag für kurzfristige Buchung von 50,00 € netto als Pauschale. Bei Buchung unterhalb von 5 Tagen vor Auftragsbeginn berechnet die Verwenderin einen Zuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn ohne Zuschläge.

8. Preiserhöhung

(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die Verwenderin berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung/Neueinführung der Lohn-, Lohnnebenkosten und sonstiger o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes für Sicherheitswirtschaft (BDSW).

(2) Kostenerhöhungen einzelner Kostenbestandteile können nur insoweit weitergegeben werden, als diese nicht durch Kostensenkungen bei anderen Kostenbestandteilen ausgeglichen werden können.

(3) Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des nächsten Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekanntgegeben wurde.

(4) Bei einer einmaligen Preiserhöhung von mehr als 50 % des ursprünglichen Entgelts steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, wenn durch wiederholte Preiserhöhungen während des gesamten Vertragsverhältnisses, inklusive Vertragsverlängerungen, das Entgelt auf über 150 % des ursprünglich vereinbarten Entgelts ansteigt.

9. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
(2) Aufrechnungen gegenüber der Verwenderin sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Fristsetzung ruht die Leistungsverpflichtung der Verwenderin nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.

(4) Die zur Gefahrenabwehr verwendeten Hilfsmittel werden nach dem Einsatz gesondert berechnet.

(5) Bei Einzelaufträgen, wie z.B. Veranstaltungen, Nachtwache etc. stellt der Auftraggeber alkoholfreie Getränke sowie notwendige Verpflegung kostenfrei zur Verfügung. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so verpflichtet er sich, einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 10,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Schicht und Mitarbeiter zu entrichten.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der Verwenderin für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die durch den Haftpflichtversicherungsschutz der Verwenderin gedeckten Schadenshöchstsummen beschränkt:

EUR 5.000.000,00- Personen- und Sachschäden

EUR 250.000,00- für das Abhandenkommen bewachter Sachen

EUR 250.000,00- bei Vermögensschäden

EUR 250.000,00- bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel/ Schließanlagen/ GHS

EUR 250.000,00- bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzgesetzes

Die Verwenderin unterhält gemäß § 6 Bewachungsverordnung bei der SIGNAL IDUNA Gruppe eine Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen.

Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt, insbesondere sind Sach- und Vermögensschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, die durch Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, entstehen.

(2) Die Haftung der Mitarbeiter der Verwenderin für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis und der schädigenden Person Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Verwenderin in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemachte wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Verwenderin unverzüglich Gelegenheit zur geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftungsnachweis

Die Verwenderin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

13. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Verwenderin zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- und Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, der Verwenderin für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der Verwenderin nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

14. Datenschutz

Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und nach Maßgabe des § 8 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der bei Vertragsabschluss gültige Sitz der Geschäftsleitung der Verwenderin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

16. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Für alle Streitigkeiten zwischen der Verwenderin und einem Verbraucher wäre die bundesweite Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig. Diese kann vom Verbraucher unter folgender Adresse erreicht werden:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

Telefon: +49 7851 7957940
Telefax: +49 7851 7957941

E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Die Verwenderin ist zu einer Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren nicht bereit.

 

Stand 01.11.2020